Verwendung von Bildmaterial
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- Veröffentlicht am Sonntag, 29. Januar 2012 15:40
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Fotografien und Datenschutz bei Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen gibt es in Deutschland tausende: Kleine und große, wichtige und weniger wichtige. Allen gemeinsam sind die rechtlichen Verknüpfungen, die dadurch entstehen, dass die Sportveranstaltungen für die Zukunft auf unterschiedlichen Medien und Formen festgehalten werden.
Grundsätzlich gibt es drei unterschiedliche Gruppen, deren Rechtspositionen zu beachten sind.
- Zum einen ist das Recht am eigenen Bild des Fotografierten, welches in Betracht gezogen werden muss.
- Zweitens ist es das Recht desjenigen, der ein Foto aufnimmt, das so genannte Urheberrecht und
- schließlich besteht ein Recht desjenigen, der Sportveranstaltungen ins Leben gerufen hat, die Rechte des Veranstalters.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist eine grundrechtlich geschützte Materie. Es ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Art.1 und 2 GG) und ist durch den Gesetzgeber Kunsturhebergesetz (KUG) festgelegt. Nach $22 Abs. 1 KUG erstreckt sich der Schutz zwar nicht auf das Herstellen eines solchen Fotos, jedoch auf die Veröffentlichung. Grundsätzlich ist nur dann eine Veröffentlichung erlaubt, wenn die abgebildete Person dieser zugestimmt hat. Jedoch gibt es hier zu zahlreiche Ausnahmen.
Einschränkungen ergeben sich für Personen des öffentlichen Lebens und dann, wenn die fotografierte Person in der Öffentlichkeit mit mit anderen Personen zusammen abgebildet wird. In diesen Fällen sind Veröffentlichungen grundsätzlich erlaubt.
Dies gilt somit auch für die meisten Sportveranstaltungen. Die dort abgebildeten Personen, die sich in einer Menge mit anderen Personen zusammen befinden, können grundsätzlich keine Einwände gegen die Veröffentlichungen von Fotos erheben. Als Beispiel mag dafür ein Marathonlauf dienen, bei dem auf dem Startfoto eine einzelne Person mit vielen anderen Personen abgebildet ist. Diese einzelne Person kann grundsätzlich nicht einwenden, dass ihr Persönlichkeitsrecht gegen eine Veröffentlichung des Bildes spricht, weil eben durch das Foto der Gesamtcharakter der Veranstaltung wiedergegeben wird. Hier steht dem Recht auf Bildnisschutz das Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung entgegen.
Gleichzeitig könnte man auch eine konkludente. oder auch in zahlreichen Fällen ausdrückliche Einwilligung darin sehen, sich für eine Sportveranstaltung anzumelden und entsprechend innerhalb der Teilnahmebedingungen auch ein Einverständnis zu erklären, dass Fotografien gefertigt und auch veröffentlicht werden dürfen. Dies ist beiden meisten Sportveranstaltungen auch so geregelt.
Quelle: Datenschutzzentrum Schleswig Holstein
Wahrung der Privatsphäre
Die auf den Seiten des Turnverein Ottersheim veröffentlichten Fotos entstammen eigenen Aufnahmen der Mitglieder oder sind der Presse entnommen.
Die Bereitstellung dieser Fotos und der beiliegenden Hinweistexte erfolgt ohne Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben.
Der Turnverein Ottersheim wahrt bei der Darstellung der Fotos die Privatsphäre der abgebildeten Personen. Es werden nur solche Fotos veröffentlicht, die entweder die Zustimmung der abgebildeten Personen erhalten haben oder Szenen aus öffentlichen Plätzen entnommen sind.
Rechtlicher Hinweis
Laut § 22 (Recht am eigenen Bild) des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bilder/Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausgenommen sind laut § 23 Abs. 1 KUG jedoch Bilder von Veranstaltungen und ähnlichen Vorgängen (z.B. Turniere und Vereinsveranstaltungen) an denen die dargestelltem Personen teilgenommen haben.
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, ein Bild entfernen zu lassen. Senden Sie uns dazu einfach eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.